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AGB Fa. Erdmann Werbung Inh. Jörg Erdmann
1. Geltungsdauer
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- u. Agenturleistungen der Fa. Erdmann Werbung sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, ins-besondere auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Firma Erdmann Werbung und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
2. Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Fa. Erdmann Werbung auf den Gebieten der Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- u. Lichtreklameherstellung, Beschriftungstechnik, Fahrzeug-, Fassaden-, Banden-, Planen und Fensterbeschriftung, Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage u. Druckvorlagenstellung.
3. Urheberrecht - Abwicklung
An allen Zeichnungen, Skizzen, En twürfen, Schaltbildern, Kostenvoran schlägen, Statiken etc. behält sich die Fa. Erdmann Werbung das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Fa. Erdmann Werbung. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein, nach Aufwand berechnet. Alle Unterlagen sind, sofern eine Auftragserteilung gegenüber der Fa. Erdmann Werbung nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von der Fa. Erdmann Werbung nur gegen Berechnung erbracht. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine Übertragung der Rechte der Fa. Erdmann Werbung kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der Fa. Erdmann Werbung, je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwen-dungszweck des Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche - oder spätere - Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht. Durch die Firma Fa. Erdmann Werbung geschaffene Werbemittel kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet die Fa. Erdmann Werbung zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Personen und Unternehmen durch die Fa. Erdmann Werbung, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion oder Druckereiauswahl usw. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl dritter unter der Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.
5. Media- und Druckereiaufträge
Aufträge an Werbeträger und Druckereien etc. erteilt die Fa. Erdmann Werbung im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den, für den Vertragspartner günstigsten, tariflichen Bedingungen. Die Fa. Erdmann Werbung berechnet insoweit zusätzlich ihre Aufwendungen gemäß individual vertraglicher Vereinbarung.
6. Geheimhaltung
Die Fa. Erdmann Werbung ist im Rahmen eines Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet sie diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltung besteht auch nachvertraglich.
7. Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich- rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, entgegenstehende Vereinbarung muß ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch die Fa. Erdmann Werbung erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständikeit dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, daß genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht.
8. Handelsübliche Abweichungen - Schönheitsfehler
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne Verschulden der Fa. Erdmann Werbung abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen in denen Kunststoffe und Acylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung durch einen Mangel. 'Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKSFarben des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt. Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o. Lichtreklame, der Fahrzeug- o. Folienbeschriftung etc. führen.
9. Haftung - Mängelrügen
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Fa. Erdmann Werbung dem Vertragspartner gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Fa. Erdmann Werbung, die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Fa. Erdmann Werbung Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler, Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten. Der Vertragspartner hat die gegenständliche Leistung der Fa. Erdmann Werbung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann Minderung, nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB wird die Fa. Erdmann Werbung auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als nicht zugesichert ( § 494 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertrags - verletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Fa. Erdmann Werbung als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmög - lichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme.
10. Kostenermittlung - Preisgestaltung
Die im Angebot der Fa. Erdmann Werbung aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage u. Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluß technischer Anlagen erfolgt lt. DIN VDO durch einen autorisierten Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der Fa. Erdmann Werbung angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die Kostenerfassung innerhalb der umfangreichen Leistungspalette der Fa. Erdmann Werbung kann wie folgt einzeln berechnet werden: a) Agenturleistungen: Honorar für Konzeption / Vorausentwicklungen, 13. Einspruch - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen, oder einer Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen, sind 30 % des gesamten Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Fa. Erdmann Werbung jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es werden für Offerten u. Auftragsbestätigungen immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache angepaßt werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten. Alle Angebot sind für die Fa. Erdmann Werbung grundsätzlich freibleibend.
11. Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei höherer Gewalt, Streiks u./ o. Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Fa. Erdmann Werbung ist zu Teillieferungen berechtigt die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.
12. Zahlungsbedingungen - Verzug
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungs-zugang zahlbar, weil lohnintensiv. Skonti u. Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede Einzelleistung Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur endgültigen Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 20 Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Im Falle eines Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Fa. Erdmann Werbung ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Durchführung des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Fa. Erdmann Werbung ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten Abschlagszahlungen leisten muß. Wird der Fa. Erdmann Werbung Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der Auftrag ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 10 der Endbetrag des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.
13. Einspruch - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Brilon. Sollten Bestim-mungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.
Stand: Oktober 2009
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